Wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht zulässig ist, ist es - den Ausführungen im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen. Hat aber eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, kann auch ein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 über deren dauernde Unzulässigkeit nicht in Betracht kommen (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0018, mwN).
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