Aus einer Zusammenschau von § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und § 11 Abs. 5 FrPolG 2005 ergibt sich, dass § 11 Abs. 5 FrPolG 2005 keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde enthält. Die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde wird infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf § 11 Abs. 5 FrPolG 2005, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 KonsG 2019 verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz (Erl RV 2144 der Beilagen 24. GP, 20) auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 bestätigt.
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