Die Missachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 im Verfahren vor dem BFA führt zu einem Verfahrensmangel, der durch ein im Einklang mit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 von einem Richter desselben Geschlechts geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem BVwG geheilt wird (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2018/19/0685, mwN).
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