Der VwGH hat zu § 20 Abs. 2 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll (Hinweis E vom 27. Juni 2016, Ra 2014/18/0161, mwN). Dieser Gedanke liegt auch § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde, der die Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren regelt und auf dem § 20 Abs. 2 leg. cit. aufbaut (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 952 BlgNR 22. GP, 45, die im Hinblick auf den Sinn des Abs. 1 und 2 nicht differenzieren).
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