Gemäß § 41a Abs. 6 NAG ist einem Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 Abs. 1 NAG verfügt hat, im Fall des Erlöschens dieses Titels (etwa) gemäß § 20 Abs. 4 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllt, wobei ein solcher Titel den Drittstaatsangehörigen nicht nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern ihm auch ermöglicht, nach einer Niederlassung während einer verkürzten Frist von 30 Monaten (§ 45 Abs. 9 NAG) neuerlich einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erlangen (VwGH 18.11.2021, Ro 2020/22/0015).
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