Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. gemäß § 38 VwGVG das VwG) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts betrifft, so kommt zwar nach der stRsp des VwGH einem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zu (VwGH 3.9.2021, Ra 2018/22/0231) und stellt ein unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Fremdenwesens dar (VwGH 4.12.1996, 96/21/0444). Das heißt aber nicht, dass in einem solchen Fall die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schon deshalb von vornherein ausgeschlossen wäre. Vielmehr wurde vom VwGH wiederholt betont, dass es bei der Frage, ob eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in einem konkreten Fall gerechtfertigt ist, jeweils auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt (VwGH 13.12.2023, Ra 2023/03/0101).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden