Die Regelung des § 20 Abs. 4 NAG stellt zwar eine neue Beschränkung im Sinn des Art. 13 ARB 1/80 dar. Diese neue Beschränkung ist jedoch in Anbetracht des damit verfolgten Ziels, die erfolgreiche Integration von langfristig ansässigen Drittstaatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat zu gewährleisten (wobei es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt, der zur Zielerreichung geeignet und auch verhältnismäßig ist) als gerechtfertigt zu erachten. Im Hinblick darauf ist jedoch von der Anwendbarkeit der Regelung des § 20 Abs. 4 NAG auch auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsbereich des ARB 1/80 auszugehen (VwGH 18.11.2021, Ro 2020/22/0015; VwGH 24.1.2024, Ra 2020/22/0129). Bei Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 4 NAG auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsbereich des ARB 1/80 (im Sinn der obigen Ausführungen) besteht für eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 3 Z 5 NAG (iVm Art. 59 ZP) kein Raum mehr (VwGH 30.11.2022, Ro 2020/22/0019).
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