Verfahren über Verlängerungsanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sind gemäß § 25 Abs. 2 NAG 2005 formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Eine Fortsetzung des Verfahrens ist - im Gleichklang mit § 10 Abs. 1 NAG 2005 - nur im Fall einer ex tunc wirkenden Aufhebung vorgesehen (vgl. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035).
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