Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels, der infolge Erlassung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes untergegangen ist, kommt iSd. § 10 Abs. 1 NAG 2005 nur im Fall der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH in Frage (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045).
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