Da die "Geltung" des Art. 21 SDÜ 1990 in § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 ausdrücklich angeordnet wurde, ist bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 diese Bestimmung heranzuziehen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Das SDÜ 1990 ist darüber hinaus durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu einer innerstaatlich verbindlichen Norm geworden. § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 ist daher im Hinblick auf das SDÜ 1990 zu interpretieren (vgl. VwGH 5.4.2005, 2005/18/0093).
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