Ro 2021/16/0003 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da die Regelung des § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 aufgrund der Feststellung des BFG über das Einkommen des Sohns der Antragstellerin im Jahr 2019 dazu führt, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht, hätte das BFG die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis Dezember 2019 abweisen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 1 FamLAG 1967, wonach § 10 Abs. 2 FamLAG 1967 nicht anzuwenden ist, dem Grunde nach nicht erlischt, sodass es für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für spätere Zeiträume (hier: für den Zeitraum Jänner bis März 2020) keines neuerlichen Antrags bedarf.