Ro 2021/16/0003 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Polizeigrundausbildung handelt es sich nicht um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern (vgl. VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004).