Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz, sondern es ist erforderlich, dass die österreichische "Ankerperson" mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff zu verweisen ist. Für die Qualifikation als Arbeitnehmer wird dabei eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" verlangt, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0304, und 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, je mwN). Bei dieser Beurteilung kann auch nicht allein auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, wonach die Rechtsansicht, dass eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten tatsächlich ausgeübt werden müsse, verfehlt sei). Auch spielt es keine Rolle, wenn die Angehörigeneigenschaft (durch die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin) erst nach der potentiellen Ausübung der Freizügigkeit durch die Ehefrau - im vorliegenden Fall rund drei Monate nach der Rückkehr nach Österreich - erworben wurde (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, und 20.10.2011, 2009/21/0235).
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