Das Wr TourismusförderungsG 1955 gibt als Zweck der Datenverarbeitung insbesondere die ordnungsgemäße und vollständige Abgabenerhebung an. Dabei handelt es sich um einen legitimen Zweck, der ausreichend bestimmt ist (siehe etwa zur Datenübermittlung für Zwecke der Abgabenerhebung EuGH 24.2.2022, "SS" SIA, C-175/20). Der Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung kann nur dann erreicht werden, wenn die Daten der Unterkünfte und Unterkunftgeber über die Betreiberplattformen gemeldet werden, weil die Feststellung des Vorliegens abgabenrelevanter Sachverhalte und Steuerpflichtiger durch das Geschäftsmodell vieler Betreiberplattformen, die eine Anonymität der Unterkunftgeber und Unterkünfte (ohne Buchung) ermöglichen, erheblich erschwert ist. Die zu übermittelnden Daten entsprechen daher dem Datenverarbeitungszweck des § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955. Die Daten sind weiters erheblich, weil sie für die Zweckerreichung förderlich und geeignet sind. Ohne die Meldung und Verarbeitung dieser Daten, wäre die Zweckerreichung erheblich erschwert.
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