Die Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955 ist gesetzlich geregelt und damit für die betroffenen Unterkunftgeber klar ersichtlich. Zudem ist die Zweitrevisionswerberin (Diensteanbieterin) gemäß Art. 13 DSGVO verpflichtet, ihren Vertragspartnern mitzuteilen, dass die Daten an den Magistrat der Stadt Wien auf Basis des § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955 übermittelt werden.
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