Ra 2021/12/0070 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 PG 1965 ist Voraussetzung für den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten, dass der verstorbene Beamte auf Grund bestimmter genannter Titel "für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte". Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestand. Soweit das VwG sich auf Rechtsprechung des VwGH beruft, wonach es nicht darauf ankommt, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete (vgl. VwGH 21.11.2001, 2000/12/0280) wird damit nur gesagt, dass es nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beamte den seiner früheren Ehefrau zustehenden Unterhalt auch tatsächlich leistete, vielmehr kommt es darauf an, ob am Sterbetag des Beamten ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau bestand.