JudikaturVwGH

Ra 2021/09/0269 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Die Frage, ob eine öffentliche Äußerung von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsthemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs iSd. § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 steht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, betrifft dies doch eine Beurteilung, die anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären ist (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).

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