Ro 2021/09/0029 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wird der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf § 32 EpidemieG 1950 gestützt, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber nach § 33 bzw. § 49 legcit., mag er auch der Sache nach nicht zu Recht bestehen. Aus den §§ 33 und 49 EpidemieG 1950 ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 legcit. gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", das heißt, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt, noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005).