Der Begriff der Unterhaltsbezüge wird in § 36 Abs. 3 AlVG 1977 durch Verweis auf § 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 konkretisiert. Hinterbliebenenpensionen fallen nicht unter diese Bezüge bzw. unter die in § 29 EStG 1988 geregelten "sonstigen Einkünfte", sondern sind - ebenso wie Eigenpensionen - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988). Eine "Klarstellung" im AlVG 1977 wie für Unterhaltsbezüge hat der Gesetzgeber für Hinterbliebenenpensionen nicht als erforderlich angesehen. Vor dem dargestellten einkommensteuerrechtlichen Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, dass Hinterbliebenenpensionen als "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" im Sinn des § 36 Abs. 3 zweiter Satz AlVG 1977 verstanden werden sollen, sodass die Freigrenze nach der genannten Bestimmung zur Anwendung kommt. Wollte man Hinterbliebenenpensionen nicht unter diesen Tatbestand subsumieren, sondern unabhängig vom Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze stets (zur Gänze) auf die Notstandshilfe anrechnen, käme es zu einer Schlechterstellung gegenüber der früheren Rechtslage; dafür, dass das vom Gesetzgeber gewollt war, ist aber - gerade im Licht der grundsätzlichen Intention der Novelle, Frauen als typischerweise von den Anrechnungsbestimmungen Betroffene besserzustellen (vgl. die Begründung des Initiativantrags 1366/A 25. GP, 2) - kein Anhaltspunkt ersichtlich. Umgekehrt ist es aber nicht geboten, die nach dem Gesetzeswortlaut nur für Unterhaltsbezüge im Sinn des § 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 geltende, gegenüber der früheren Rechtslage günstigere Anrechnungsregel des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG 1977 auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden. Auch wenn diese an die Stelle bisheriger Unterhaltsleistungen durch den Verstorbenen treten, handelt es sich um Zahlungen grundlegend anderer Art. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Anspruch darauf im öffentlichen Recht begründet ist, gegenüber dem Pensionsversicherungsträger mit Ausfallhaftung des Bundes besteht und von Einkommensschwankungen eines Unterhaltsverpflichteten unabhängig ist. Das dürfte u.a. auch die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung der daraus resultierenden Einkünfte gegenüber den (grundsätzlich steuerfreien) Bezügen von einem Unterhaltsverpflichteten rechtfertigen. Auch das Argument, dass mit dem Freibetrag für Unterhaltszahlungen ein Anreiz geschaffen werden soll, Unterhaltsansprüche gegenüber den jeweiligen Verpflichteten zu verfolgen, während ein solcher Anreiz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Pensionsversicherungsträger nicht erforderlich erscheint, kann als sachlicher Grund für die differenzierende Regelung in § 36 Abs. 3 AlVG 1977 angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint weder eine verfassungskonforme Interpretation erforderlich noch die Annahme einer durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke indiziert.
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