Nach der klaren Bestimmung des § 15 Abs. 4 Slbg ROG 2009 ist eine Raumverträglichkeit nicht gegeben - und damit eine positive Feststellung nach Abs. 1 zu versagen -, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsprogrammen (nach § 8 Abs. 1 Slbg ROG 2009 sind das für verbindlich erklärte Landesentwicklungsprogramme und Regionalprogramme) oder - bei Fehlen überwiegender überörtliche Interessen - zu Festlegungen in den Räumlichen Entwicklungskonzepten im Widerspruch steht. Damit ist die Rechtslage eindeutig. Indem der Landesgesetzgeber die genannten Raumordnungsinstrumente zum Maßstab für eine Raumverträglichkeitsprüfung macht, verleiht er ihnen insoweit gegenüber den vollziehenden Behörden und den Rechtsunterworfenen Verbindlichkeit. Dabei ist der Landeshauptmann von Salzburg in diesem Zusammenhang nach der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 als Organ der Landesvollziehung tätig. Soweit man in einer solchen Verbindlichkeit überhaupt einen Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Slbg ROG 2009 über die Wirkung von Entwicklungsprogrammen bzw. zu § 23 Abs. 3 Slbg ROG 2009 über die Wirkung von Räumlichen Entwicklungskonzepten erblicken kann, stellt § 15 Abs. 4 Slbg ROG 2009 eine sachlich auf Raumverträglichkeitsprüfungen nach dieser Bestimmung beschränkte, besondere - und damit vorrangige - Regelung dar.
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