Ra 2021/06/0131 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Fall einer Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestandes (bzw. eines als konsentiert anzusehenden Bestandes) sind nur solche baulichen Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, in Hinblick auf die Abstandsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 4.8.2015, 2012/06/0215).