Der Revisionswerber (Bauwerber), der behauptet, die Beschwerde sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss, in dem die Beschwerde dem Bauführer persönlich zugerechnet wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Ihm steht daher das Recht zur Revisionserhebung zu (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025; vgl. auch VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083, zur Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012).
Rückverweise