Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor. Der VwGH hat daher keine Zweifel daran, dass der DSB die Zuständigkeit zukommt, auf Grund einer - sich als berechtigt erweisenden - Beschwerde die Verletzung eines Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten festzustellen (vgl. zu allem VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 21 f, mwN). Diese Rechtsprechung ist - zumal § 24 Abs. 2 Z 5 DSG nicht zwischen den verschiedenen Rechten der betroffenen Person differenziert - auf die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft übertragbar (vgl. im Ergebnis bereits VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0015; 3.8.2023, Ro 2020/04/0035).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden