Die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, kommt nicht mehr in Frage, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 29 und 30, mit Hinweis auf VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, bzw. auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z). In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Löschung vermag jedoch bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten durch den Beschwerdegegner die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig zu beseitigen. Insofern liegt keine dem Recht auf Feststellung entgegenstehende, ausschließlich in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzung vor. In einem solchen Fall hat mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die DSB gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG iVm Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern kann der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren.
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