Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der gemäß § 24 Abs. 5 DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. § 24 DSG räumt der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).
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