Maßgeblich für die Beurteilung der bei der Interessenabwägung nach Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO zu berücksichtigenden Kriterien ist der Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bzw. des VwG (vgl. VwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0008, 0009, Rn. 27, mwN, zu der im Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Sach- und Rechtslage).
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