Weder die Beratung im Rahmen der Arbeitsvermittlung selbst noch die Erstellung des Betreuungsplans (einer Betreuungsvereinbarung) im Sinne des § 38c AMSG 1994 ist dem (sei es auch schlicht) hoheitlichen Tätigkeitsbereich des AMS zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich hier um einen Teil des privatwirtschaftlichen Handelns des AMS, das vor dem Hintergrund des funktionalen Behördenbegriffs des § 1 Abs. 2 DSG in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht dem dort determinierten Maßstab für Eingriffstatbestände in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG unterliegt.
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