Die Beratung dient - ungeachtet des engen thematischen Zusammenhangs - intentional nicht der Vorbereitung des Abspruchs über Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, sondern vielmehr dem Zweck der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Der gesetzlich als Dienstleistung ausgestaltete Beratungsprozess, der gemäß § 31 Abs. 1 AMSG 1994 auch Arbeitssuchenden offensteht, die nicht Bezieher von Arbeitslosenunterstützung sind, wird weder mit hoheitlichen Mitteln durchgeführt noch mündet dieser - angesichts des Fehlens wechselseitiger Rechte und Pflichten - in einem hoheitlichen Akt. Der rein sachliche Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und möglichen Unterstützungen nach dem AlVG 1977 im Falle erfolgsloser Arbeitssuche macht die Beratung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt selbst nicht zu einer Vorbereitungshandlung behördlicher Tätigkeit bei der Unterstützungsgewährung, und zwar mangels eines ausreichenden normativen Konnexes auch dann nicht, wenn sie gegenüber Personen erfolgt, die bereits im Leistungsbezug nach dem AlVG 1977 stehen. Das gilt auch für den "Betreuungsplan".
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