Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 47 Abs. 1 AlVG 1977) ist hoheitlicher Natur; bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld werden behördliche Aufgaben erfüllt. Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist aber, wie sich aus § 31 Abs. 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich (vgl. hierzu OGH 24.11.2015, 1 Ob 208/15t, mwN).
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