Nach den Materialien zum AMSG 1994 (RV 1468 BlgNR 18. GP, 32; AB 1555 BlgNR 18. GP) stellt sich als Zweck des Gesetzes einzig und allein die Reform der Arbeitsmarktverwaltung und damit verbunden die Wiedererreichung der Vollbeschäftigung und die Teilnahme der Arbeitssuchenden am Erwerbsleben dar. Zentrales Ziel der Bestimmungen des AMSG 1994 ist die Erreichung eines möglichst hohen Beschäftigungsniveaus, das über die Organisation des AMS erreicht werden soll, für dessen Leistungen die rasche Vermittlung einer produktiven und individuell befriedigenden Beschäftigung oberstes Gebot ist. Dabei soll nach § 29 AMSG 1994 die wirtschaftliche Existenz während der Zeit der Arbeitssuche garantiert werden, die Sicherung des Lebensunterhalts in Form wiederkehrender Leistungen an den Arbeitssuchenden ist daher Bestandteil der Arbeitsmarktpolitik. Dieser Grundgedanke der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist durch spezifische, auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmen und unter Berücksichtigung einer weitestmöglichen Vereinbarkeit von Vollbeschäftigung und wirtschaftlichem Wachstum zu erreichen. Aus dieser Zielsetzung des AMSG 1994 ergibt sich, dass das AMS einerseits den Arbeitssuchenden einen Überblick über den heimischen Arbeitsmarkt und die Orientierung auf diesem ermöglichen, andererseits durch gezielte Beratung und Hilfestellung eine, den individuellen Fähigkeiten des Einzelnen entsprechende, Stelle ausfindig machen soll (vgl. zu alldem OGH 30.1.2001, 1 Ob 257/00a).
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