Das AMS hat sowohl privatwirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. § 31 Abs. 1 AMSG 1994), weil es den Arbeitssuchenden sowohl als (Vertrags)partner als auch als Träger staatlicher Hoheitsgewalt gegenübertritt. Das AMS handelt im Bereich der Hoheitsverwaltung, sofern dieses über Leistungen entscheidet, auf die - etwa nach dem AlVG 1977 - ein Rechtsanspruch besteht. Die Betreuungstätigkeit samt der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Erstellung eines Betreuungsplans/einer Betreuungsvereinbarung erfolgt aber ohne, dass das Gesetz dem AMS Zwangsbefugnisse einräumt oder dem Arbeitssuchenden einen Rechtsanspruch auf die dort als zielführend in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen eröffnet. Vielmehr hat das AMS seine im Dienst "der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze" stehende Aufgabenerfüllung (vgl. § 29 Abs. 1 AMSG 1994) insoweit in Form von Dienstleistungen zu erbringen, die jedermann in Anspruch nehmen kann (§ 31 Abs. 1 AMSG 1994).
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