Die in § 1 Abs. 2 DSG angeordnete Interessenabwägung erfordert für die Zulässigkeit behördlicher Eingriffe in die datenschutzrechtliche Geheimhaltung eine (ausdrückliche) gesetzliche Regelung, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig ist. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verstehen Behörden als hoheitlich handelnde staatliche Organe; gemeint ist also hoheitliches Handeln von Verwaltungsbehörden.
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