Rückverweise
Zu der Frage, ob die Prognoseentscheidung iSd § 12 WaffG 1996 anderen Kriterien unterliege als die im Verfahren vor der Disziplinarkommission des BMI getroffene, ist bloß festzuhalten, dass die Waffenbehörde (wie auch gegebenenfalls das VwG) eigenständig zu beurteilen hat, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (vgl. etwa VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN).
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