Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. War aber bereits der Primärantrag (die Revisionswerberin stellte den Antrag, der VwGH möge in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Erkenntnisse dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten jeweils abgewiesen wird) erfolgreich, war auf den auf Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses gerichteten Eventualantrag der Revisionswerberin nicht mehr einzugehen; wird dem Primärantrag nämlich entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos (vgl. etwa VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004, mwN).
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