Ra 2021/03/0132 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nichtstattgebung - Salzburger Jagdgesetz - Die Vogelschutz-Richtlinie hat nach ihren Erwägungsgründen (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 3 ff) die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten zum Ziel, da bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ein Rückgang der Bestände festzustellen ist. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefährdung für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht ist. Als Hauptziele der Vogelschutz-Richtlinie sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen (vgl. dazu ausführlich VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068, mwH).