JudikaturVwGH

Ra 2021/03/0132 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2021

Nichtstattgebung - Salzburger Jagdgesetz - Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl. VwGH 8.1.2020, Ra 2019/07/0116; 19.8.2019, Ra 2019/04/0094 bis 0101; 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; 18.2.2010, AW 2009/10/0054).

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