Bei einer Vorführung nach § 153 Abs. 3 StPO 1975 handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, mit der die Vernehmung einer Person zur Aufklärung einer Straftat bzw. die Beweisaufnahme sichergestellt werden soll. Die Vorführung ordnet gemäß § 153 Abs. 3 erster Satz StPO 1975 (grundsätzlich) die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der §§ 104, 105 und 107 StPO 1975 das Gericht, an. Nach dem letzten Satz des § 153 Abs. 3 StPO 1975 erfolgt die Vorführung einer Person unter den dort genannten Voraussetzungen hingegen "durch die Kriminalpolizei von sich aus." Die Bestimmung normiert eine Kompetenz der Kriminalpolizei für die sofortige Vorführung eines Beschuldigten ohne vorhergehende Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (vgl. OLG Graz vom 15.3.2012, 10 Bs 440/11y).
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