Die Durchsuchungsbefugnis nach § 40 Abs 1 SPG 1991 setzt - anders als die nicht auf festgenommene Personen beschränkte Regelung nach Abs 2 - nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende, hätte "einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht". Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben sich gemäß § 40 Abs 4 erster Halbsatz SPG 1991 - außer bei Vorliegen der in Abs 4 zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen - Durchsuchungen nach § 40 SPG 1991 auf die Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken (vgl VwGH vom 29. Juli 1998, 97/01/0102).
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