§ 40 SPG 1991 ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG 1991) zur Personendurchsuchung im Dienste der allgemeinen Sicherheitspolizei (§ 3 SPG 1991). Die Durchsuchung nach § 40 SPG 1991 stellt einen Verwaltungsakt dar, der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird (vgl. zur Durchsuchung als "unmittelbare Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des SPG 1991 bereits VwGH 7.11.1990, 90/01/0195).
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