Eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde, Sachverhalte vom Inland aus aufzuklären, welche die persönlichen Verhältnisse eines Fremden im Ausland betreffen, besteht nicht (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 23). Eigenen hoheitlichen Ermittlungen im Herkunftsstaat stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen (vgl. etwa VwGH 1.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden