Eine gemäß § 36 Abs. 2 und 4 PStG 2013 ausgestellte Geburtsurkunde genügt für sich allein genommen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 18).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden