Kann die Identität des Fremden nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so ist der Antrag auf Verleihung letztlich abzuweisen, weil nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. die Erläuterungen RV 330 BlgNR 24. GP, 55 zu § 5 Abs. 3 StbG) die Identität für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei feststehen muss und es im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Gleiches gilt, wenn der Fremde im Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nach § 4 bzw. § 19 Abs. 2 StbG nicht nachkommt. Insoweit trifft § 5 Abs. 3 letzter Satz StbG die ausdrückliche Regelung, dass die Weigerung des Fremden, an der Abnahme (der Papillarlinienabdrücke der Finger) mitzuwirken, von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
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