Die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. § 4 und § 19 Abs. 2 StbG) ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu § 27 StbG VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0345, Rn. 19, mwN).
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