Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geht von der Notwendigkeit einer zweifelsfreien Identität aus, wenn etwa § 19 Abs. 2 NAG verlangt, dass der Fremde der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen hat. So hat der Verwaltungsgerichtshof (zur Verwendung einer falschen Identität in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG) festgehalten, dass es darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mwN, u.a. auf VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470, betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft). § 2b Abs. 1 NAG sieht vor, dass Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken haben.
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