Die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger dient der Beweisführung über die Identität (vgl. Eberwein/Schwarzenbacher in: Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG [2017] § 5 Rz. 5). Dem liegt auch zu Grunde, dass die Legitimationswirkung eines Identitätsmerkmals desto höher ist, je eindeutiger das Merkmal einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Das trifft in besonderem Maß auf biometrische Daten (Fingerabdrücke, Erbinformationen etc.) zu (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 17). Zweck des § 5 Abs. 3 StbG 1985 ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Identität für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei feststehen soll (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 55). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der staatsbürgerschaftsrechtlich die Bekanntgabe der wahren Identität von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN), weil es im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263-0264, mwN).
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