Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU verpflichtet nach dessen klarem Wortlaut die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an (dort näher umschriebenen) strafbaren Handlungen nicht strafrechtlich verfolgt werden oder von einer Bestrafung abgesehen wird. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich jedoch um keine Strafverfolgung (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222), sodass Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU nicht einschlägig ist.
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