Bei der Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels handelt es sich nicht um eine Bestrafung, weswegen das Doppelbestrafungsverbot ("ne bis in idem") gemäß Art. 4 Z 1 7. ZPMRK nicht relevant ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222).
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