Weder aus § 1 Abs. 1 NAG 2005 noch aus den Erläuterungen dazu (RV 952 BlgNR 22. GP 114) lässt sich aber der Schluss ableiten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bereits dann dem Grunde nach unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes (gerechnet ab der Erlassung der Entscheidung) nicht mehr mindestens noch sechs Monate beträgt. § 1 Abs. 1 NAG 2005 stellt darauf ab, ob sich der Fremde länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten will.
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