Für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 NAG 2005 ist nicht entscheidungserheblich, ob der Aufenthalt rechtmäßig iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 war, sondern ob er als im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG stehend anzusehen war (vgl. VwGH Ra 2020/22/0252). Dass der Prüfung des Bestehens eines fünfjährigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch (hier) das VwG im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG 2005 eine aufrechte Aufenthaltskarte entgegenstünde (und insoweit zuerst eine Beseitigung dieser Dokumentation erfolgen müsste), lässt sich dem Beschluss vom 16. Mai 2019, Ro 2019/21/0004, nicht entnehmen.
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