Die Annahme, dass jede Bescheidwirkung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 in Abrede gestellt werden müsse, kann mit dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 5 NAG 2005 nicht in Einklang gebracht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie (zunächst) - unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - einen rechtmäßigen Aufenthalt iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 vermittelt (vgl. VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005), was dann bei Fehlen eines Bescheides nach § 3 Abs. 5 NAG 2005 ohne Vorliegen einer wesentlichen Sachverhaltsänderung einer Vorgangsweise nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005 entgegensteht. Die in der letztgenannten Gesetzesstelle vorgesehene Tatbestandsvariante, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht "nicht (oder nicht mehr) vorliegen", kann daher nur auf den erstmaligen hierüber erfolgenden Abspruch noch vor Ausstellung einer Dokumentation bezogen werden.
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